§ 129a Abs. 5 StGB stellt das Unterstützen einer terroristischen Vereinigung sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer unter Strafe. Reine Sympathiewerbung für terroristische Organisationen wird seit der Gesetzesänderung von 2002 nicht mehr erfasst. Damit bleibt eine Lücke: Parolen und Symbole, die terroristische Gewalt legitimieren oder verherrlichen – etwa der Ruf nach einer „Intifada“, den Organisationen wie die Hamas als Symbol des bewaffneten Kampfes nutzen –, sind strafrechtlich kaum greifbar.
Die WerteInitiative schlägt vor, die Formulierung des § 129a Abs. 5 StGB zu ändern und in § 140 StGB einen Absatz 2 zu ergänzen. Erfasst würde damit auch propagandistische Werbung für terroristische Organisationen oder ihre Akteure, sofern sie objektiv geeignet ist, deren Ziele oder Ansehen zu fördern – heute vor allem in Videos in sozialen Medien. Strafbar wären außerdem Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung schwerer terroristischer Gewalttaten nach §§ 89a, 129a StGB.
Über den Verweis auf § 86 Abs. 4 StGB bleiben Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung ausgenommen. Von 1976 bis 2002 galt eine gleichlautende Regelung zur Sympathiewerbung, ohne dass sie als verfassungswidrig eingestuft wurde – und zwar in einer Zeit, in der das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit im politischen Kontext besonders weit ausgelegt hat.